Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeine Bestimmungen
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Waren des Verkäufers, auch in laufender oder künftiger Geschäftsverbindung. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten jedoch nur insoweit, als der Verkäufer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
a) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Sie bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
b) Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung und, wenn der Käufer kein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Ist eine bindende Preisabsprache ohne schriftliche Festpreiszusage zustande gekommen, kann der Verkäufer die Preise berichtigen, wenn nachträglich die Ware oder Lieferung durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder Erhöhungen oder andere gesetzliche Maßnahmen oder Änderungen der Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, auf denen die Preise des Verkäufers beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird. Dies gilt für Kunden, die Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind, nur dann, wenn unsere Lieferung vereinbarungsgemäß erst mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll.
c) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar. Im Falle des Zielverkaufs, der der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung bedarf, ist der Kaufpreis innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen, sofern auf der Rechnung kein anderer Fälligkeitstermin angegeben wird. Wechsel, Schecks und sonstige nicht bare Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
d) Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
e) Sämtlichen Forderungen des Verkäufers werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Käufer mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber dem Verkäufer in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers rechtfertigen. Wechsel, Schecks und sonstige Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen.
f) Skonti bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung, wobei nur der Nettowarenwert skontofähig ist. Eine Skontozahlung setzt voraus, dass keine anderen, nicht mehr skontofähigen Rechnungen offen stehen.
3. Eigentumsvorbehalt
a) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer – ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre Entstehungszeit – aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer, beglichen sind, bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist oder bei Entgegennahme von Wechseln und Schecks bis zu deren Einlösung. Ist der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, bleibt die gelieferte Ware lediglich bis zur Zahlung des jeweiligen Kaufpreises, bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung Eigentum des Verkäufers.
b) Der Käufer darf die vom Verkäufer gelieferten Materialien im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten und/oder weiterveräußern. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt, wenn der Käufer mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat. Der Käufer ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei Verletzung ist der Verkäufer berechtigt, die Herausgabe zu verlangen.
c) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für den Verkäufer. Ihm steht das Eigentum oder Miteigentum nach §§ 947, 950 BGB an der hierdurch entstehenden Sache zu. Die Be- oder Verarbeitung erfolgt unentgeltlich und ohne Verpflichtung für den Verkäufer. Bei Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung (§§ 947, 948) dem Verkäufer zu. Die durch Verarbeitung, Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
d) Der Käufer tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seinen Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab, und zwar bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in Höhe des Wertes der vom Verkäufer gelieferten Sache. Bei Vereinbarung eines Kontokorrents gilt entsprechendes für die Saldoforderung. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware in das Grundstück eines Dritten derart eingebaut, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstückes wird, so wird die anstelle dieser Sache tretende Forderung des Käufers gegen seinen Abnehmer in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Zeitpunkt ihrer Entstehung schon jetzt an den Verkäufer abgetreten. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur
Einziehung dieser abgetretenen Forderungen. Die Befugnis des Verkäufers, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer unter Übergabe der erforderlichen Unterlagen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung zur Zahlung an den Verkäufer anzuzeigen.
e) Übersteigt der Wert der Eigentumsvorbehaltsware oder der dem Verkäufer gegebenen Sicherungen die Höhe der Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bzw., wenn der Käufer Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, mit Tilgung des jeweiligen Kaufpreises, gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
f) Der Käufer darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen. Pfändungen, Beschlagnahmen und sonstige Verfügungen Dritter hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie Ablehnung eines solchen mangels Masse sowie bei Scheck- oder Wechselprotest erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer nach gesetzlich erforderlicher, erfolgloser Fristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen; wurde die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, ist der Käufer unter den oben genannten Voraussetzungen verpflichtet, die Trennung der Vorbehaltsware herbeizuführen und das Eigentum an dieser auf den Verkäufer zu übertragen. In einer Zurücknahme oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Rücknahme ist der Verkäufer berechtigt, die Gegenstände nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf die Ansprüche des Verkäufers angerechnet.
4. Lieferung, Verzug
a) Erfüllungsort ist die Verladestelle des Verkäufers. Im Übrigen erfolgt eine Lieferung an die schriftlich vereinbarte Stelle, bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten. Bei vereinbarungsgemäßer Lieferung an einen anderen Ort werden geeignete Anfuhrwege und unverzügliche Entladung durch den Käufer vorausgesetzt. Anderenfalls haftet der Käufer für den von ihm verschuldeten Schaden sowie für zusätzliche Aufwendungen, insbesondere werden Wartezeiten vom Verkäufer berechnet. Ein geeigneter Anfuhrweg ist eine Straße, die mit einem beladenen, bis zu 40 Tonnen schweren Lastzug befahren werden kann. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
b) Lieferfristen gelten, außer bei schriftlich zugesagtem verbindlichem Liefertermin, vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zugesagt hat. Werden diese Voraussetzungen ohne Verschulden des Verkäufers nicht rechtzeitig erfüllt oder ist die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche Umstände, z. B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen, Mangel an Transportmitteln, hoheitliche Maßnahmen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit.
c) Sowohl Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Leistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Verkäufer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Für Käufer, die Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind, gelten die zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Ausnahmsweise zurückgenommene Pflaster, Platten und Borden etc. werden nur als volles Paket zurückgenommen. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktreten will oder auf der Lieferung besteht.
d) Zur Lieferung notwendige Paletten werden berechnet. Bei Rücklieferung einwandfreier Paletten innerhalb von sechs Monaten nach Ausgabe durch den Käufer schreiben wir den Abgabepreis abzüglich einer Benutzungsgebühr gegen Vorlage des Lieferscheines gut.
e) Die WHO erklärte den COVID-19-Ausbruch am 12. März 2020 zur Pandemie. Bei Lieferverträgen kann es aus diesem Anlass zu Leistungsbeeinträchtigungen durch das Corona Virus kommen. Dies haben wir leider nicht in der Hand. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass Liefertermine und Lieferfristen möglicherweise aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht eingehalten werden können. Mit Annahme unseres Angebots erklären Sie sich damit einverstanden, dass in diesem Fall die Bestimmungen in III. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Transportbeton / Baustoffen der Firma Siemsen Transportbeton GmbH entsprechend gelten, insbesondere vereinbarte Lieferfristen und -termine entsprechend der Dauer des Vorliegens besonderer Ereignisse / Einschränkungen im Zusammenhang mit der Eindämmung des neuartigen Corona Virus SARS-CoV2 um einen angemessenen Zeitraum verlängert bzw. verschoben werden können. Wir werden in diesem Fall dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Einschränkungen schnellstmöglich mitteilen. Dieses gilt auch für den Fall nicht rechtzeitiger und vertraglich geschuldeter Belieferung von uns durch unsere Vorlieferanten. Ferner erklären Sie sich damit einverstanden, dass Verzugsschäden und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sind, sofern diese auf die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie zurückzuführen sind. Dies gilt auch für Verträge, die nach dem 12. März 2020 mit uns abgeschlossen wurden und werden.
5. Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
a) Die Transportgefahr geht bei Geschäften mit Käufern, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, mit der Absendung der Ware an den Besteller über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden Lieferungen vom Verkäufer gegen die üblichen Transportrisiken versichert. Für Verbraucher gelten die zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
b) Wenn der Versand oder die Übergabe aus vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Käufer aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug gerät, so geht die Gefahr mit Eintritt des Annahmeverzugs auf den Käufer über.
c) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Transport und Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu liefernden Ware pro Kalendertag, beginnend mit Ablauf der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Die Geltendmachung und der Nachweis eines höheren Schadens und unserer gesetzlichen Ansprüche (insbesondere der Ersatz von Transport- und
Lagerkosten der Ware auf einem Lagerplatz, einer angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben hiervon unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
6. Mängel der Lieferung
a) Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart; öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen stellen – abgesehen von Falschlieferungen – keine Abweichungen von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit dar, soweit sie die DIN-Normen erfüllen. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zur Beanstandung. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach Anlieferung unverzüglich auf Beschädigungen oder Mängel zu prüfen. Er hat Sachmängel gegenüber dem Verkäufer spätestens innerhalb von
zweiWochen nach Eingang der Lieferung schriftlich zu rügen, soweit sie offensichtlich sind. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Fall vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen.
b) Wird von dem Käufer von Transportbeton ein von unseren laut Lieferprogramm angebotenen Güteklassen abweichendes Mischungsverhältnis verlangt, scheidet eine Haftung hinsichtlich der Qualität aus, es sei denn, dass vor Auslieferung des Materials vom Werk im Auftrag des Käufers eine Eignungsprüfung auf Basis des angegebenen Mischungsverhältnisses mit Erfolg durchgeführt worden ist. Offensichtliche Mängel von Transportbeton gleich welcher Art und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Materialsorte sind von Kaufleuten sofort nach Abnahme zu rügen. In diesem Fall müssen sofort nach Anlieferung des Materials in Gegenwart eines Beauftragten des Lieferwerks Probewürfel nach den jeweils gültigen DIN-Vorschriften angefertigt und von uns gekennzeichnet werden. Der Käufer verpflichtet sich, die Probekörper normgerecht zu lagern und innerhalb von 48 Stunden nach Fertigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle zur Prüfung zu übergeben. Im Prüfzeugnis ist die normgerechte Lagerung zu bestätigen. Erfüllen die Würfel die Lieferbedingungen, sind die Kosten der Prüfung vom Käufer zu tragen.
7. Mängelhaftung
a) Wenn der Käufer nicht Verbraucher ist, verjähren Mängelansprüche in zwölf Monaten ab Übergabe. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsansprüche) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Für Verbraucher gelten die zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
b) Zunächst ist dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt diese fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ansprüche des Käufers, der kein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspräche seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
c) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Käufers gegen den Verkäufer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt lit. b) entsprechend.
d) Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 9. Weitergehende Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen.
8. Unmöglichkeit/Vertragsanpassung
a) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Verkäufer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Käufers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
b) Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer 4 lit. b) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Verkäufers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Verkäufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Recht Gebrauch machen, so hat er dies nach Kenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
9. Sonstige Schadenersatzansprüche
a) Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (im Folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
b) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Soweit dem Käufer Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Mängelansprüche geltenden Verjährungsfristen gemäß Ziffer 7. lit. a) Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Für Verbraucher gelten die zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
10. Gerichtsstand/anwendbares Recht
a) Gerichtsstand – auch für Wechsel- Scheck- und Urkundenprozesse – ist Eckernförde, wenn der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
b) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG).
c) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder werden, soll die Geltung der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden. Insbesondere bleibt der Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer wirksam; dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.